5.1 Änderungen beim Gewerbeertrag

Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.[1] Eine Gewerbesteuerrückstellung ist zwar weiterhin zu bilden, der daraus entstehende Aufwand hat aber keine Auswirkung mehr auf die Höhe der Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerrückstellung.

 
Praxis-Beispiel

Private Geburtstagsfeier

Die A-GmbH übernahm im September 01 die Kosten der privaten Geburtstagsfeier des alleinigen Gesellschafters A. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 1.000 EUR (Vorsteuer ist nicht in Rechnung gestellt und auch nicht gebucht). Die GmbH erklärt für 01 einen Steuerbilanzgewinn von 71.000 EUR und ein Einkommen von 100.000 EUR.

 
Steuerermittlung laut Körperschaftsteuererklärung:  
Steuerbilanzgewinn 71.000 EUR
+ Gewerbesteuer (geschätzt) 14.000 EUR
+ Körperschaftsteuer 15.000 EUR
Einkommen 100.000 EUR

Berichtigung durch das Finanzamt:

Die Übernahme der Kosten für die private Geburtstagsfeier stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar.

 
Steuerbilanzgewinn laut Erklärung 71.000 EUR
- Gewerbesteuer auf verdeckte Gewinnausschüttung (geschätzt) 140 EUR
- Körperschaftsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttung (abzüglich Gewerbesteuer) 15 % von 1.000 EUR 150 EUR
korrigierter Steuerbilanzgewinn 70.710 EUR
+ außerbilanzielle Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung 1.000 EUR
+ Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG 14.000 EUR + 140 EUR 14.140 EUR
+ Hinzurechnung der Körperschaftsteuer nach § 10 Nr. 2 KStG (15.000 EUR + 150 EUR) 15.150 EUR
korrigiertes Einkommen der GmbH 101.000 EUR

5.2 Kapitalertragsteuer

Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer.[1] Da Abführung der Kapitalertragsteuer durch die GmbH und Anrechnung beim Gesellschafter nach Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung zeitgleich erfolgen müssten, wird regelmäßig auf die Erhebung der Kapitalertragsteuer verzichtet, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (Vorrang des Veranlagungs- vor dem Abzugsverfahren). Ausgenommen davon sind Gesellschafter, bei denen die verdeckte Gewinnausschüttung nicht im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird. Dies trifft i. d. R. ausländische Gesellschafter.

 
Hinweis

Vorrang Veranlagungsverfahren

Nach Auffassung der Verwaltung kann der Vorrang des Veranlagungs- vor dem Abzugsverfahren auch im zeitlichen Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer (ab 2009) weiter praktiziert werden.[2] Es ist also weiterhin nicht zwingend notwendig, bei einer nachträglich aufgedeckten verdeckten Gewinnausschüttung die Kapitalertragsteuer nachzuerheben. Die Abwicklung kann vielmehr im Veranlagungsverfahren erfolgen (mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %; Ausnahme bei Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, dann gilt das Teileinkünfteverfahren, das aber sowieso über die Veranlagung abgewickelt werden muss).

[1] § 43 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[2] § 32d Abs. 3 EStG,

BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003:009, BStBl 2022 S. 742, Rz 144.

5.3 Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird bei Gewinnausschüttungen auf 3 Ebenen festgesetzt:

  • Die ausschüttende Körperschaft hat den Solidaritätszuschlag auf die festgesetzte Körperschaftsteuer zu zahlen.[1] Festgesetzte Körperschaftsteuer ist die tarifliche Körperschaftsteuer nach Minderung bzw. Erhöhung nach den §§ 37, 38 KStG;
  • auf die bei der Gewinnausschüttung einzubehaltende Kapitalertragsteuer ist ebenfalls Solidaritätszuschlag einzubehalten[2];
  • auf Ebene des Gesellschafters bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der zu zahlenden Einkommensteuer.

    Der auf die Kapitalertragsteuer einbehaltene (nicht der auf die Körperschaftsteuer gezahlte) Solidaritätszuschlag ist beim Gesellschafter anzurechnen.[3]

5.4 Umsatzsteuer

Verdeckte Gewinnausschüttungen beruhen meist auf Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaft und Gesellschafter. Es ergeben sich daher auch mögliche Änderungen bei der Umsatzsteuer. Dabei kommen unterschiedliche Fallgestaltungen in Betracht.

5.4.1 Unentgeltliche Leistung der Körperschaft

Erfolgt eine Lieferung an einen Gesellschafter unentgeltlich, liegt umsatzsteuerlich ein steuerbarer Umsatz gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vor, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile die Körperschaft zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte. Als Ort dieser fingierten Lieferung gilt der Sitz oder die Betriebsstätte der Körperschaft.[1] Die Lieferung kann unter den Voraussetzungen des § 4 UStG steuerfrei sein. Der Steuersatz bestimmt sich nach § 12 UStG. Als Bemessungsgrundlage des Umsatzes gilt der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, mangels eines solchen die Selbstkosten der GmbH.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltliche Warenlieferung

Der Gesellschafter A erhält von der A-GmbH, an der er zu 100 % beteiligt ist, eine unentgeltliche Warenlieferung. Der Einkaufspreis der GmbH betrug netto 10.000 EUR. Die in der Rechnung ordnungsgemäß ausgewiesene Umsatzsteuer von 1.900 EUR hat die GmbH als Vorsteuer geltend gemacht.

Die unentgeltliche Warenlieferung an den Gesellschafter stellt ein...

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