Überblick

Vielfach besteht bei den Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) der Wunsch – oder auch die Notwendigkeit – auch nach dem Erreichen der für die betriebliche Altersversorgung vereinbarten Altersgrenze im Unternehmen weiterzuarbeiten . Das gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen auf die nachfolgende Generation weitergegeben wird. Diese Ausgangssituation löst regelmäßig steuerrechtliche Probleme aus. Je nach Ausgangslage nimmt die Finanzverwaltung und auch die Rechtsprechung in der Weiterbeschäftigung des GGF bei gleichzeitiger Zahlung der vereinbarten Pension und eines Gehaltes für die aktive Tätigkeit eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttng (vGA) an, wenn die Pension nicht auf das Aktivgehalt angerechnet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Weiterbeschäftigung des GGF bei gleichzeitigem Bezug von Aktivbezügen berührt Fragen der vGA, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

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