Eine Teilzeitbeschäftigung die in Wirklichkeit eine Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit und des Aktivgehalts des GGF bedeutet, ändert nichts an dem Umstand, dass auch in diesem Fall der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter verhindern würde, dass der GGF die GmbH als beliebige Quelle sowohl einer Altersversorgung als auch einer laufenden Tätigkeit gebraucht.[1] Auch in einem solchen Fall würde daher der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter die Versorgungsleistungen auf das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer anrechnen. Im Übrigen lässt sich eine Teilzeittätigkeit nur schwerlich mit dem Aufgabenbild des GGF vereinbaren.[2]

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