Wird die Organstellung des GGF unentgeltlich fortgeführt, ist das im Hinblick auf eine mögliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung m. E. unproblematisch. Zu einer Anrechnung der Rentenzahlung auf das Aktivgehalt kann es auch schon gedanklich wegen der fehlenden Aktivbezüge nicht mehr kommen.

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