3.1 Aufgeschobener Pensionseintritt

Der BFH[1] vertritt die Rechtsauffassung, dass es unter dem Gesichtspunkt einer möglichen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung unproblematisch ist, wenn der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs aufgeschoben wird, bis der GGF endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet. Der Hinweis des BFH auf die Möglichkeit eines Barwertausgleichs ist nicht ganz unproblematisch, weil er im Zweifel eine vGA auslösen kann. Das gilt zunächst deshalb, weil die Möglichkeit des Barwertausgleichs, ähnlich wie das Wahlrecht zugunsten einer Kapitalabfindung, zur Vermeidung einer vGA bereits im Zeitpunkt der Pensionszusage vereinbart werden muss. Eine spätere Vereinbarung des Barwertausgleichs dürfte auch den sog. Erdienensgrundsätzen widersprechen und bereits auch aus diesem Grund eine vGA nach sich ziehen.

Im Übrigen ist die Vereinbarung eines Barwertausgleichs -wie vielfach vorgetragen- zur Verhinderung einer verdeckten Einlage nicht erforderlich. Der Verzicht auf den Barwertausgleich stellt keinen einlagefähigen Vermögensvorteil dar. In den hier in Rede stehenden Fällen vollziehen sich die Änderungen aufgrund des Barwertausgleichs nämlich ausschließlich im Rahmen von Neuberechnungen von Pensionsrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Beachtung von R 6a Abs. 11 S. 12 EStR.

3.2 Unentgeltliche Fortführung der Organstellung

Wird die Organstellung des GGF unentgeltlich fortgeführt, ist das im Hinblick auf eine mögliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung m. E. unproblematisch. Zu einer Anrechnung der Rentenzahlung auf das Aktivgehalt kann es auch schon gedanklich wegen der fehlenden Aktivbezüge nicht mehr kommen.

3.3 Teilzeitbeschäftigung als GGF

Eine Teilzeitbeschäftigung die in Wirklichkeit eine Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit und des Aktivgehalts des GGF bedeutet, ändert nichts an dem Umstand, dass auch in diesem Fall der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter verhindern würde, dass der GGF die GmbH als beliebige Quelle sowohl einer Altersversorgung als auch einer laufenden Tätigkeit gebraucht.[1] Auch in einem solchen Fall würde daher der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter die Versorgungsleistungen auf das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer anrechnen. Im Übrigen lässt sich eine Teilzeittätigkeit nur schwerlich mit dem Aufgabenbild des GGF vereinbaren.[2]

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