Bei Einlagen überträgt der Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen Vermögen auf seine Gesellschaft, entweder

  • im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Einlagen, z. B. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sog. offene Einlage, oder
  • in anderer Form unentgeltlich oder verbilligt, sog. verdeckte Einlage.[1]

Offene Einlagen kommen insbesondere bei der Gründung der Gesellschaft und bei der Erhöhung des Kapitals in Betracht und werden erfolgsneutral dem Eigenkapital zugebucht.

 
Praxis-Beispiel

Erhöhung des Stammkapitals

Die A-GmbH erhöht ihr Stammkapital von 1.000.000 EUR auf 1.500.000 EUR. Die Ausgabe erfolgt zum Nennwert und wird auf ein Bankkonto der Gesellschaft eingezahlt.

Die Erhöhung des Aktivkontos "Bank" führt zu einer Erhöhung des Eigenkapitalkontos "Stammkapital". Der laufende Jahresüberschuss wird nicht berührt.

Einlagen können vom Anteilseigner erfolgen, aber auch durch nahestehende Personen der Kapitalgesellschaft.

 
Praxis-Beispiel

Verdeckte Einlage

Der Gesellschafter A überträgt unentgeltlich der A-GmbH ein unbebautes Grundstück im Wert von 50.000 EUR.

Es liegt eine (verdeckte) Einlage vor, die das Einkommen der A-GmbH nicht erhöhen darf.

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