Die im VVG vorgenommenen Änderungen sorgen dafür, dass die nach § 214 VVG anerkannten Schlichtungsstellen Verbraucherschlichtungsstellen sind und den Anforderungen des VSBG entsprechen. Zuständige Behörde für die Anerkennung ist das Bundesamt für Justiz (§ 214 Abs. 6 VVG).

Bei Geschäftspraktiken von Unternehmern, die im Rahmen der Schlichtungstätigkeit auffällig werden und die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigen können, soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht informiert werden (§ 214 Abs. 5 VVG). Damit haben nicht mehr nur die Finanzschlichtungsstellen (§ 23 FinSV), sondern auch die Schlichtungsstellen im Versicherungsbereich diese Unterrichtungspflicht zur Erleichterung der Arbeit der BaFin.

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