Die bestehenden Regelungen zu Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsverfahren wurden in Anpassung an das VSBG geändert und ergänzt. Zuständige Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde bleibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, zusätzlich müssen anerkannte Schlichtungsstellen jährlich dem BMJV über ihre Organisations- und Finanzstruktur berichten. Unternehmen, die unter das Energiewirtschaftsgesetzes fallen, sind zur Teilnahme an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren verpflichtet; darauf müssen sie ihre Kunden hinweisen (§§ 41, 111a – §111c EnWG).
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