Gibt es Streit zwischen Unternehmer und Verbraucher und können sie ihn nicht selbst lösen, muss jeder Unternehmer seinen Kunden auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von Webseite und Adresse hinweisen. Außerdem gibt er an, ob er zu einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle bereit oder verpflichtet ist. Muss und will der Unternehmer nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen, muss er dies deutlich kundtun, damit der Verbraucher die Schlichtungsstelle nicht umsonst anruft. Das Ganze muss in Textform geschehen (§ 37 VSBG).

 
Achtung

Konsequenzen bei fehlender Information

Für Unternehmer macht es Sinn dafür zu sorgen, dass die Informationen auf ihrer Webseite stehen (verortet z. B. im Impressum), dass sie ihre AGB entsprechend ergänzt haben und einen Textbaustein bereit haben, den sie nach Streitentstehung ihren Kunden zusenden können. Der Aufwand ist zu gering, um den Ärger bei Nichtinformation zu provozieren.

Fehlen die Angaben, können Unternehmer auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 12 Unterlassungsklagengesetz).

Außerdem droht ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen (vor-)vertraglicher Pflichtverletzung. Ein solcher wird zwar praktisch schwer durchzusetzen sein, aber beschäftigen müsste sich der Unternehmer dennoch damit. Der Schaden läge in den ersparten Kosten im Falle eines erfolgreichen Schlichtungsverfahrens; wie ein solches ausgeht und ob es zu einer Einigung gekommen wäre, ist jedoch kaum mit gewisser Wahrscheinlichkeit vorherzusagen.

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