Das Verfahren endet vorzeitig, wenn die eine oder andere Partei der Fortsetzung widerspricht oder der Antrag zurückgenommen wird. Basierend auf dem Freiwilligkeitsgedanken soll niemand zu einer Einigung gezwungen werden. Nur wenn Rechtsvorschriften, Satzungen oder vertragliche Abreden den Abbruch untersagen, muss das Verfahren zu Ende geführt werden (§ 15 VSBG).

 
Hinweis

Teilnahme der Unternehmen

Ein Unternehmer, der sich aufgrund seiner Mitgliedschaft im Trägerverein einer Schlichtungsstelle zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet hat, muss die Verfahren ausnahmslos durchführen und zwar bis zum Ende, er kann sich nicht individuell für die Verfahren, an denen er teilnimmt, entscheiden.

Besonders dramatisch ist dies letztlich für den Unternehmer nicht. Wenn er im Einzelfall nicht an einer Einigung im Schlichtungsverfahren interessiert ist, kann er seinen Einsatz auf ein Minimum beschränken und z. B. auf zeitintensive Stellungnahmen verzichten.

Der Streitmittler wird dann nach Aktenlage einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, den der Unternehmer selbstverständlich nicht annehmen muss. Der Wermutstropfen: die Kosten bleiben und müssen vom Unternehmer getragen werden, wenn der Verbraucher das Verfahren nicht gerade missbräuchlich betreibt.

Läuft das Verfahren regulär, soll es innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte beendet sein, idealer Weise mit der Feststellung, dass sich die Parteien geeinigt haben, ansonsten mit dem Hinweis auf den erfolglosen Einigungsversuch. Wenn ein Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten ist, soll dieser bis zum Ende der 90 Tages-Frist vorliegen. In schwierigen Fällen kann die 90-Tage-Frist ausnahmsweise verlängert werden.

Nehmen beide Seiten den Schlichtungsvorschlag an, ist er verbindlich und muss befolgt werden. Das Verfahren schafft aber keinen Vollstreckungstitel.

Eine Auswertung der Daten hat ergeben, dass die Einigungsbereitschaft der Parteien über die Jahre von 40 % im Jahr 2018 auf 65 % im Jahr 2021 gestiegen ist. In Verfahren, in denen die Teilnahme für Unternehmen freiwillig war, lag die Einigungsquote erwartungsgemäß höher, und zwar bei 82 % 2018 und 78 % 2021.

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