Zuerst prüft der Streitmittler, ob etwas gegen die Durchführung des Verfahrens spricht.

Zwingende Gründe für die Ablehnung sind:

  • die Verbraucherschlichtungsstelle ist nicht zuständig;
  • der Antragsteller hat versäumt, den Anspruch direkt beim Gegner geltend zu machen oder er hat es getan, aber bei ausbleibender Antwort sind zwei Monate noch nicht verstrichen;
  • Der Anspruch des Verbrauchers ist Gegenstand einer noch rechtshängigen Musterfeststellungsklage und er ist zum Klageregister angemeldet (§ 14 Abs. 1 VSBG).

Optional kann die Verfahrensordnung folgende Ablehnungsgründe vorsehen:

  • der Antrag ist mutwillig und offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg, z. B. wenn der Anspruch bereits verjährt ist und der Gegner sich hierauf beruft, wenn die Streitigkeit beigelegt ist oder in gleicher Sache ein Prozesskostenhilfeantrag wegen Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde;
  • die Sache ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle aktuell anhängig oder das Verfahren schon durchgeführt;
  • die Sache ist gerichtlich rechtshängig oder entschieden;
  • der Streitwert unter- oder überschreitet eine bestimmte Höhe, die in der jeweiligen Verfahrensordnung festgelegt ist;
  • die Schlichtungsstelle ist angesichts des erwarteten hohen Aufwands oder einer ungeklärten grundsätzlichen Rechtsfrage überfordert (§ 14 Abs. 2 VSBG).
 
Hinweis

Beschränkung der Zuständigkeit

Mit Ausnahme der Universalschlichtungsstelle des Bundes kann jede Verbraucherschlichtungsstelle ihre Zuständigkeit beschränken (§ 4 Abs. 1a VSBG).

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