• Einrichtung

    Die Universalschlichtungsstelle, die mit Wirkung zum 1.1.2020 vom Bund eingerichtet wurde, dient als Auffangschlichtungsstelle.[1]

    Der Bund, namentlich das Bundesamt für Justiz, hat sich dafür entschieden, die ehemalige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl in die bundesweit tätige Universalschlichtungsstelle umzuwandeln.

    Seit dem 1.1.2020 führt die Universalschlichtungsstelle des Bundes auf Antrag von Verbrauchern Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung immer dann durch, wenn eine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle nicht zur Verfügung steht.

Dem Bundesamt für Justiz ist auch die Fach- und Rechtsaufsicht über die Universalschlichtungsstelle zugewiesen (§ 29 Abs. 3 VSBG).

  • Zuständigkeit

    Die Universalschlichtungsstelle ist bundesweit grundsätzlich zuständig für

    • Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen oder über das Bestehen eines solchen sowie für
    • Streitigkeiten eines im Klageregister angemeldeten Verbrauchers nach rechtskräftiger Musterfeststellungsklage. Auch delikts- oder bereicherungsrechtliche Ansprüche können Gegenstand einer solchen Schlichtung sein.[2]

    Im Verhältnis zu einer Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle ohne eingeschränkten (§ 4 Abs. 1a Nr. 1 bis 3 VSBG) oder vorrangigen Zuständigkeitsbereich (nach anderen Rechtsvorschriften) kann der Verbraucher sich aussuchen, ob er die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle anruft oder die Universalschlichtungsstelle. Bei primärer Zuständigkeit einer Verbraucherschlichtungsstelle ist es Aufgabe der Universalschlichtungsstelle, den Verbraucher darauf hinzuweisen und ihn unter genauer Benennung dorthin zu lotsen (§ 30 Abs. 4 VSBG).

    Örtlich ist die Universalschlichtungsstelle für alle Verfahren zuständig, in denen ein Unternehmen mit Sitz im Inland betroffen ist. Ob der Verbraucher im Inland wohnt oder nicht, ist egal.

    Inhaltlich unzuständig ist die Universalschlichtungsstelle für arbeitsvertragliche Streitigkeiten (§ 30 Abs. 1 S. 2 VSBG) sowie für nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Gesundheitsdienstleistungen und die Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen (§ 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VSBG).

  • Verfahren, Ablehnungsgründe und Kosten

    Das Streitbeilegungsverfahren an einer Universalschlichtungsstelle unterscheidet sich so gut wie nicht von den Verfahrensvorgaben bei den "normalen" Schlichtungsstellen (siehe 3.1.). Will der Unternehmer nicht an einem Verfahren teilnehmen und ist er dazu auch nicht verpflichtet, muss er dies innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Antrags erklären, ansonsten wird seine Bereitschaft unterstellt.

    Auch die Ablehnungsgründe decken sich im Wesentlichen, wobei hier vorgeschrieben ist, dass nur Streitwerte unter 10 EUR oder über 50.000 EUR abgelehnt werden dürfen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 VSBG).

    Die Gebühren, die vom teilnehmenden Unternehmer erhoben werden können, richten sich nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsächlichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens (§ 31 Abs. 1 VSBG). Die beteiligten Unternehmen zahlen Gebühren von mindestens 40 EUR und maximal 800 EUR (§ 6 Abs. 1 UnivSchlichtV).

     
    Praxis-Tipp

    Anerkenntnis

    Erkennt der Unternehmer sofort an, liegt es im Ermessen der Universalschlichtungsstelle die Gebühren zu ermäßigen (§ 31 Abs. 2 VSBG). Seit 1.1.2020 wird dies durch § 6 Abs. 2 UnivSchlichtV präzisiert: Bei vollständiger Anerkennung des Anspruchs innerhalb von 2 Monaten entfällt die Gebühr gänzlich (§ 6 Abs. 2 S. 2 UnivSchlichtV), bei Anerkenntnis außerhalb der Frist ermäßigt sich die Gebühr gestaffelt nach Streitwert auf mindestens 50 EUR und maximal 250 EUR.

    Vom Verbraucher dürfen grundsätzlich keine Gelder verlangt werden, es sei denn, er führt das Verfahren missbräuchlich (§ 31 Abs. 3 VSBG). In diesem Fall soll er 30 EUR zahlen (§ 6 Abs. 5 UnivSchlichtV).

[1] Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze, BT-Drucks. 19/10349, S. 41.
[2] BT-Dr.S 19/10348, S. 36.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge