Schlichtungsstellen können sich als Verbraucherschlichtungsstellen i. S. d. VSBG anerkennen lassen, wenn sie nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

Die Einrichtung muss

  • die organisatorischen und fachlichen Anforderungen erfüllen (siehe 2.2.1),
  • auf Dauer angelegt sein,
  • eine tragfähige Finanzierung nachweisen (§ 24 VSBG).

Ein Antrag auf Anerkennung muss mit Blick auf die o. g. Voraussetzungen begründet werden, die Verfahrensordnung sowie die Regeln über Organisation und Finanzierung, einschließlich der Verfahrenskosten müssen beigefügt sein.

Wird eine private Verbraucherschlichtungsstelle als solche anerkannt, kommt sie auf eine Liste, die von der Europäischen Kommission, dem Bundesamt für Justiz und den anderen zuständigen Behörden öffentlich zugänglich gemacht wird.

Ändert sich etwas seit Antragstellung und Anerkennung, muss dies der zuständigen Behörde unaufgefordert mitgeteilt werden (§ 25 VSBG). Erfüllt eine Verbraucherschlichtungsstelle die Anforderungen an die Anerkennung nicht mehr, oder verstößt sie bei ihrer Tätigkeit systematisch gegen gesetzliche Vorschriften oder ihre eigene Verfahrensordnung, bekommt sie eine "Gnadenfrist" von drei Monaten, innerhalb derer sie die Missstände beseitigen und dies nachweisen kann. Gelingt ihr das nicht, wird die Anerkennung widerrufen (§ 26 VSBG).

Verbraucherschlichtungsstellen können ihre Zuständigkeit beschränken, und zwar

  • auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,
  • auf bestimmte Vertragstypen,
  • auf bestimmte Unternehmer oder
  • auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in einem bestimmten Land befindet (§ 4 Abs. 1a VSBG).

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