Nicht jeder kann eine Musterfeststellungsklage erheben. Aktivlegitimiert sind nur sog. qualifizierte Einrichtungen i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG, also anerkannte und gelistete Verbraucherverbände mit der zusätzlichen Anforderung, dass sie

  • entweder mehr als zehn Verbände oder mehr als 350 natürliche Personen als Mitglieder haben,
  • seit mindestens vier Jahren in der Liste nach § 4 UKlaG oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Art. 4 der RL 2009/22/EG des eingetragen sind,
  • in der Hauptsache nicht gewerbsmäßig aufklärend oder beratend Verbraucherinteressen wahrnehmen,
  • Musterfeststellungsklagen nicht zur Gewinnerzielung erheben,
  • maximal in Höhe von 5 % von Unternehmen finanziert sind (§ 606 Abs. 1 ZPO).

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