Ist das gesamte Darlehen fällig gestellt worden und reicht eine Zahlung des Schuldners zur vollständigen Tilgung der Schuld nicht aus, werden die Teilzahlungen wie folgt angerechnet[1]: zuerst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen.

[1] § 497 Abs. 3 BGB; BGH, Urteil v. 14.7.2020, XI ZR 553/19, NJW-RR 2020, 1175: Zum Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB; OLG Stuttgart, Urteil v. 20.10.2020, 6 U 250/19; OLG Bremen, Beschluss v. 27.4.2020, 1 U 60719: Umfassende Verjährungshemmung nach Darlehenskündigung.

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