Ist die Schriftform insgesamt[1] nicht eingehalten worden, oder fehlt eine der in Art. 247 §§ 6 und 10 bis 13 EGBGB für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben, ist der gesamte Vertrag nichtig[2], es sei denn, der Darlehensnehmer empfängt das Darlehen oder nimmt es auf eine sonstige Weise in Anspruch.[3] Sind bestimmte Angaben in dem Darlehensvertrag nicht gemacht worden, bleibt der Vertrag wirksam und die fehlenden Angaben können nicht nachträglich zulasten des Kreditnehmers geändert werden.[4]
Keine nachträgliche Anpassung möglich
Fehlt z.B. die Angabe des effektiven Jahreszinses, gilt automatisch der gesetzliche Zinssatz[5], ohne dass der Kreditgeber die Möglichkeit hat, nachträglich einen höheren Zinssatz festzulegen.[6]
Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000 EUR übersteigt.[7]
Weidenkaff, in Grüneberg, Kommentar zum BGB 82. Aufl., § 494 BGB Rn. 2, 3.
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