Ist die Schriftform insgesamt[1] nicht eingehalten worden, oder fehlt eine der in Art. 247 §§ 6 und 10 bis 13 EGBGB für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben, ist der gesamte Vertrag nichtig[2], es sei denn, der Darlehensnehmer empfängt das Darlehen oder nimmt es auf eine sonstige Weise in Anspruch.[3] Sind bestimmte Angaben in dem Darlehensvertrag nicht gemacht worden, bleibt der Vertrag wirksam und die fehlenden Angaben können nicht nachträglich zulasten des Kreditnehmers geändert werden.[4]

 
Hinweis

Keine nachträgliche ­Anpassung möglich

Fehlt z.B. die Angabe des effektiven Jahreszinses, gilt automatisch der gesetzliche Zinssatz[5], ohne dass der Kreditgeber die Möglichkeit hat, nachträglich einen höheren Zinssatz festzulegen.[6]

Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 75.000 EUR übersteigt.[7]

[2] § 125 BGB und § 494 Abs. 1 BGB,

Weidenkaff, in Grüneberg, Kommentar zum BGB 82. Aufl., § 494 BGB Rn. 2, 3.

[4] Weidenkaff, in Grüneberg, Kommentar zum BGB, 82. Aufl., § 494 BGB Rn. 8 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge