8.1 Angaben zu den Verbindlichkeiten

 

Rz. 138

Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben ihren Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern.[1] Kleinstkapitalgesellschaften[2] brauchen einen Anhang nicht aufzustellen, wenn sie die Angaben zu den Eventualverbindlichkeiten (Rz. 109ff.) unter der Bilanz mitteilen.[3].

Zu den Verbindlichkeiten sind gem. § 285 Nr. 1 HGB (vgl. auch § 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB) im Anhang anzugeben:

  • der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren,
  • der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.

    Nach § 42 Abs. 3 GmbHG sind Ausleihungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in der Regel als solche auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

 

Rz. 139

Mittelgroße und große Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben die Angaben für jeden in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten-Posten (siehe Rz. 108) gesondert zu machen.[4] Da sie außerdem auch die Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr besonders zu vermerken haben (siehe Rz. 110), ist es aus Gründen der Übersichtlichkeit zu empfehlen, dass sie die Verbindlichkeiten im Anhang wie folgt gliedern:

 
  Restlaufzeit Gesamtbetrag Sicherheiten
  bis 1 Jahr 1 bis 5 Jahre mehr als 5 Jahre   davon gesichert Art und Form der Sicherheit
  1. Anleihen davon konvertibel
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  8. sonstige Verbindlichkeiten
  9. Gesamtsumme
           
 

Rz. 140

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht für jeden einzelnen Posten der Verbindlichkeiten aufzugliedern.[5] Sie können daher einen Posten "Verbindlichkeiten" im Anhang aufführen und nach den Spalten der vorstehenden Tabelle gliedern.

8.2 Antizipativa

 

Rz. 141

Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verpflichtung aus Miet- oder Pachtvertrag, die einen vor dem Abschlussstichtag liegenden Zeitraum umfasst, aber erst im folgenden Geschäftsjahr fällig wird.

Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Angabepflicht befreit.[2]

8.3 Damnum/Disagio

 

Rz. 142

Das Damnum oder Disagio ist von großen und mittelgroßen Kapital- und KapCo-Gesellschaften in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.[1] Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Entweder wird das Disagio bei den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite als besonderer Posten "Disagio" ausgewiesen. Das kann auch durch einen "Davon-Vermerk" geschehen.
  • Oder das Disagio geht in dem Gesamtbetrag der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auf. Dann ist das Disagio betragsmäßig im Anhang anzugeben, wobei die Disagios für mehrere Schulddarlehen in einem Betrag angegeben werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge