Rz. 130
Kleine und mittlere Betriebe – Betriebe, die am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres die Größenmerkmale des § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis c nicht überschreiten – sind von der Verteilungsregelung für den Betriebsausgabenabzug ausgenommen. Die durch die Übertragung, den Schuldbeitritt oder die Erfüllungsübernahme entstehenden Betriebsausgaben sind daher in voller Höhe im Wirtschaftsjahr der Übertragung, des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme abzuziehen. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber wechselt.[1]
Rz. 131
Ebenfalls sind von der Verteilungsregelung ausgenommen im Rahmen der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebs oder des ganzen Mitunternehmeranteils erfolgte Schuldübernahmen, Schuldbeitritte oder Erfüllungsübernahmen.[2].
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