7.3.3.1 Verteilung des Betriebsausgabenabzugs

 

Rz. 128

§ 4 f EStG betrifft die Behandlung aufseiten des Übertragenden einer Verpflichtung oder von einer Schuld Freigestellten. Allgemein betrifft die Regelung alle Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten (steuerrechtlichen) Ansatzverboten, Ansatzbeschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben. Durch die (entgeltliche) Verpflichtungsübernahme oder Befreiung von der Verpflichtung durch Schuldbeitritt oder Erfüllungsübernahme wird die Verbindlichkeit des ursprünglich Verpflichteten bei diesem realisiert und ist von ihm als Betriebsausgabe abzuziehen.

 

Rz. 129

Als Entgelt wird nicht der in der Steuerbilanz für die Verbindlichkeit ausgewiesene Betrag gezahlt, sondern zusätzlich ein Mehrbetrag, um den der Passivposten in der Steuerbilanz aufgrund eines Ansatzverbots, einer Ansatzbeschränkung oder eines Bewertungsvorbehalts niedriger ausgewiesen ist als der Ansatz in der Handelsbilanz aufgrund des dort geltenden Imparitätsprinzips. Dieser Mehrbetrag ist im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme, des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme und in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abzuziehen.[1]

7.3.3.2 Ausnahme von der Verteilung des Betriebsausgabenabzugs

 

Rz. 130

Kleine und mittlere Betriebe – Betriebe, die am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres die Größenmerkmale des § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis c nicht überschreiten – sind von der Verteilungsregelung für den Betriebsausgabenabzug ausgenommen. Die durch die Übertragung, den Schuldbeitritt oder die Erfüllungsübernahme entstehenden Betriebsausgaben sind daher in voller Höhe im Wirtschaftsjahr der Übertragung, des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme abzuziehen. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber wechselt.[1]

 

Rz. 131

Ebenfalls sind von der Verteilungsregelung ausgenommen im Rahmen der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebs oder des ganzen Mitunternehmeranteils erfolgte Schuldübernahmen, Schuldbeitritte oder Erfüllungsübernahmen.[2].

7.3.3.3 Keine Ausnahme von der Verteilung des Betriebsausgabenabzugs bei Schuldbeitritt oder Erfüllungsübernahme mit Schuldfreistellung

 

Rz. 132

Bei einem Schuldbeitritt oder einer Erfüllungsübernahme bleibt der ursprünglich Verpflichtete weiterhin Schuldner. Er hat lediglich im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch gegen den Dritten, der der Schuld beigetreten ist oder die Erfüllung übernommen hat. Erfolgt in den Fällen des Abschn. 7.3.3.2 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme, hat der Freistellungsberechtigte die an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen als Betriebsausgaben gleichmäßig im Wirtschaftsjahr des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme und in den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig zu verteilen. Denn von § 4 f Abs. 1 EStG sind nur die Sätze 1 und 2 und nicht auch Satz 3 entsprechend anwendbar.[1]

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