Rz. 127
Durch solche aufgrund der BFH-Rechtsprechung mögliche Gestaltungen wurden vom Gesetzgeber Risiken des Steuerausfalls in Milliardenhöhe befürchtet. Um diesen Gestaltungen vorzubeugen und die Rechtsprechung in haushaltsverträglicher Weise umzusetzen, wurde durch eine gesetzliche Regelung[1]. die steuermindernde Realisierung des Aufwands zeitlich gestreckt.[2]
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