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Es ist beim Erfüllungsbetrag von einer normalen Abwicklung der Verbindlichkeit auszugehen. Ist z. B. bei vorzeitiger Rückzahlung ein Aufgeld vorgesehen, so ist es hinzuzurechnen, wenn ernstlich mit dem Eintritt der Umstände zu rechnen ist, die das Aufgeld auslösen.

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