Rz. 59

Beim Finanzwechsel nimmt der Akzeptant den Wechsel an, um dem Auftraggeber Kredit zu verschaffen. Er weist eine Wechselverbindlichkeit aus. Den Ausgleichsanspruch gegen den Auftraggeber aktiviert er unter den sonstigen Vermögensgegenständen.

Es wird gebucht:

Sonstige Vermögensgegenstände

an Wechselverbindlichkeit

 

Rz. 60

Kautions-, Sicherungs- oder Depotwechsel gibt der Kaufmann seinem Gläubiger zur Sicherheit. Eine Befriedigung des Gläubigers ist erst bei Fälligkeit der gesicherten Forderung möglich. Erst dann darf der Gläubiger den Wechsel in Umlauf bringen und ist eine Wechselverbindlichkeit auszuweisen. Vorher wird die Wechselschuld bei den Eventualverbindlichkeiten vermerkt.

 

Rz. 61

Wechselverbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, werden auf besonderen Konten gebucht. Sie sind dann aber vorrangig unter den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und den Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu bilanzieren. Bei diesen Bilanzposten ist die Mitzugehörigkeit zu den Wechselverbindlichkeiten zu vermerken oder im Anhang anzugeben.[1]

[1] § 265 Abs. 3 Satz 1 HGB,

IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Rz. 703.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge