4.1 Anleihen

 

Rz. 39

Anleihen stellen langfristige, am Kapitalmarkt aufgenommene Schulden dar. Hierzu gehören:

  • Schuldverschreibungen,
  • Wandelschuldverschreibungen,
  • Optionsschuldverschreibungen,
  • Gewinnschuldverschreibungen,
  • Genussscheine (wenn das Genussrechtskapital Fremdkapital ist).[1]
 

Rz. 40

Bei Wandel- und Optionsanleihen ist unter diesem Posten nur der Rückzahlungsbetrag auszuweisen. Ein bei ihrer Begebung erzieltes Aufgeld für das Recht auf Aktienbezug ist in die Kapitalrücklage einzustellen.[2] Bei teilweiser Rückzahlung ist der zurückzuzahlende Betrag bis zu seiner Einlösung aus den Anleihen auszugliedern und unter den "sonstigen Verbindlichkeiten" auszuweisen. Zurückerworbene Anleihen können so lange nicht von dem passivierten Betrag abgesetzt werden, bis sie endgültig vernichtet sind oder ihre Wiederbegebung ausgeschlossen ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die zurückerworbenen Anleihen unter den entsprechenden Posten im Anlage- oder Umlaufvermögen auszuweisen.[3]

 

Rz. 41

Schuldscheindarlehen zählen nicht zu den Anleihen, sondern zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten oder den sonstigen Verbindlichkeiten. Auch andere nicht am Kapitalmarkt aufgenommene langfristige Darlehen gehören nicht zu den Anleihen.[4]

 

Rz. 42

Gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG sind im Anhang Angaben über die Zahl der Wandelschuldverschreibungen und der vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte zu machen.

[1] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 Rz. 212.
[3] Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995-2000, § 266 HGB Rz. 118 ff.
[4] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 Rz. 220.

4.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

 

Rz. 43

Zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gehören

  • Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Banken und Sparkassen,
  • Verbindlichkeiten gegenüber vergleichbaren ausländischen Kreditinstituten,
  • Verbindlichkeiten gegenüber Bausparkassen,
  • durch Solawechsel unterlegte und zusätzlich durch Forderungsabtretung gesicherte Kredite.
 

Rz. 44

Auch die Zinsverbindlichkeiten gegenüber den Kreditinstituten sind hier auszuweisen.[1]

[1] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 202216, § 266 HGB Rz. 221 f.

4.3 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

 

Rz. 45

Anzahlungen auf Bestellungen liegen nur vor, wenn sie sich auf den Umsatzerlösen entsprechende Lieferungen oder Leistungen beziehen. Dies folgt aus dem Wortlaut "… auf Bestellungen" und aus der Möglichkeit einer offenen Absetzung von den Vorräten, welche die Entsprechung der Posten voraussetzt.[1] Sind die Anzahlungen auf andere Sachverhalte gerichtet, z. B. den Erwerb eines dem Anlagevermögen zuzurechnenden Grundstücks, sind sie unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen.

 

Rz. 46

Die erhaltenen Anzahlungen werden bei Zahlungseingang gebucht. Sie unterliegen der Umsatzsteuer.[2] Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind Vorleistungen des Bestellers. Dieser kann sie zurückfordern, wenn der Empfänger der Anzahlungen seine geschuldete Leistung nicht erbringt. Sie sind daher unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sie können aber auch vom Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden.[3] Eine Absetzung kommt wohl nicht in Frage, wenn ein unzutreffendes Bild der Finanzlage vermittelt würde.[4]

 

Rz. 47

Steuerlich ist die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.[5]

 

Rz. 48

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer hat auf teilfertige noch nicht abgerechnete Arbeiten, deren Herstellungskosten 500.000 EUR betragen, Anzahlungen in Höhe von 200.000 EUR erhalten. Er hat folgende Bilanzierungsmöglichkeiten:

1. Möglichkeit

 
Aktiva Passiva
unfertige Erzeugnisse 500.000 EUR Anzahlungen 200.000 EUR

2. Möglichkeit

 
Aktiva Passiva
unfertige Erzeugnisse 500.000 EUR    
./. Anzahlungen 200.000 EUR    
  300.000 EUR    
 

Rz. 49

Die Absetzung von erhaltenen Anzahlungen vom Posten "Vorräte" kommt insbesondere bei langfristiger Fertigung in Betracht, für die Anzahlungen in erheblichem Umfang üblich sind. Hier kann es der Grundsatz der Bilanzklarheit erfordern, Anzahlungen auf bestimmte, noch nicht abgerechnete Objekte in einer Vorspalte offen von den unfertigen Erzeugnissen oder noch nicht abgerechneten Leistungen abzusetzen.[6] Diese Gliederung ist keine Besonderheit der Kapitalgesellschaften, sondern kann auch für andere Unternehmen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung geboten sein.

Sollen die erhaltenen Anzahlungen offen von den Vorräten abgesetzt werden, ist es zweckmäßig, bereits im Anschluss an die Vorräte-Konten ein Konto "erhaltene Anzahlungen auf Vorräte" einzurichten. Die offene Absetzung der Anzahlungen von den Vorräten mindert die Bilanzsumme. Dieser Bilanzausweis kann für Kapitalgesellschaften für die Bestimmung der Größenklasse nach § 267 HGB wichtig sein, insbesondere wenn hiervon Publizitätspflichten oder Erleichterungen bei der Bilanzierung[7] abhängen.

[1] Vgl. § 268 Abs. 5 HGB; IDW, WP Handbuch, 175. Aufl. 2021, Kap. F R...

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