Rz. 37

Treuhandverbindlichkeiten sind vom Treugeber zu passivieren. Für die Steuerbilanz folgt das aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO. Ist der Treuhänder dem Gläubiger gegenüber die Verbindlichkeit im eigenen Namen eingegangen, so hat auch er sie zu passivieren. Gleichzeitig hat er den Anspruch gegen den Treugeber zu aktivieren. Zusätzliche Passivierung beim Treuhänder und Aktivierung des Anspruchs gegen den Treugeber scheiden jedoch aus, wenn der Treuhänder die Verbindlichkeit im Namen des Treugebers begründet hat.

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