2.2.1 Gewisse und ungewisse Verbindlichkeiten

 

Rz. 12

Die geschuldete Leistung muss dem Grunde und der Höhe nach bestimmt sein. Hierdurch unterscheiden sich die Verbindlichkeiten von den ungewissen Verbindlichkeiten, für die Rückstellungen zu passivieren sind.[1]

 
Abgrenzung zu den Rückstellungen
Verbindlichkeit Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit
Verpflichtung des Kaufmanns gegenüber dem Gläubiger ist
  • dem Grunde
  • und
  • der Höhe nach
  • dem Grunde
  • und/oder
  • der Höhe nach
bestimmt unbestimmt
[1] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 170 f.

2.2.2 Fremdwährungsverbindlichkeiten

 

Rz. 13

Es reicht aus, wenn die Höhe der Verpflichtung am Bilanzstichtag bestimmt ist. Ob sie sich später ändern kann, ist nicht entscheidend. Valutaverbindlichkeiten ändern sich z. B. bei Kursschwankungen. Am Bilanzstichtag liegt aber die Höhe der Verpflichtung eindeutig fest. Es sind daher Verbindlichkeiten zu bilanzieren.[1] Sie sind mit dem Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag anzusetzen, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Nach § 256 a HGB sind auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Es ist der Betrag in eigener Währung, der für den geschuldeten Betrag in ausländischer Währung aufgewendet werden muss. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB nicht anzuwenden, vgl. § 256a HGB.[2]

[1] Hüttemann, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Verbindlichkeiten, 2. Aufl. 1976, S. 14.
[2] Siehe auch Rz. 74 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge