Rz. 7

Bei Verbindlichkeiten unter einer auflösenden Bedingung[1] kommt es auf die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts an. Bei Unwahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts ist eine Verbindlichkeit anzusetzen. Muss mit dem Eintritt der Bedingung gerechnet werden, kommt die Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten infrage. Hierfür ist Voraussetzung, dass die künftigen Ausgaben wirtschaftlich verursacht sind und der Eintritt der Bedingung wahrscheinlich ist.[2] Mit Eintritt der Bedingung ist die Verbindlichkeit/Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen.

[2] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 Rz. 190.

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