2.1.2.1 Aufschiebende Bedingung

 

Rz. 6

Die Passivierung einer Verbindlichkeit unter einer aufschiebenden Bedingung[1] erfolgt erst mit dem Eintritt der Bedingung. Sind aber die künftigen Ausgaben bereits wirtschaftlich verursacht und ist der Eintritt der Bedingung hinreichend wahrscheinlich, ist handelsrechtlich eine Rückstellung zu bilden.[2]

Ist eine Verbindlichkeit nur zu erfüllen, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, so ist sie steuerrechtlich erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.[3] Sind Einnahmen oder Gewinne angefallen und ist die Höhe der Zahlung bekannt, ist eine Verbindlichkeit anzusetzen.[4] Ist die Höhe unbekannt, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten anzusetzen.

[2] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 189.
[4] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 Rz. 189.

2.1.2.2 Auflösende Bedingung

 

Rz. 7

Bei Verbindlichkeiten unter einer auflösenden Bedingung[1] kommt es auf die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts an. Bei Unwahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts ist eine Verbindlichkeit anzusetzen. Muss mit dem Eintritt der Bedingung gerechnet werden, kommt die Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten infrage. Hierfür ist Voraussetzung, dass die künftigen Ausgaben wirtschaftlich verursacht sind und der Eintritt der Bedingung wahrscheinlich ist.[2] Mit Eintritt der Bedingung ist die Verbindlichkeit/Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen.

[2] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 Rz. 190.

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