Die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze gelten auch für die Steuerbilanz, soweit das Steuerrecht keine eigenständigen Bewertungsvorschriften enthält. Steuerrechtlich gilt das sog. Anschaffungskostenprinzip, d. h. sie sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen (= vereinbarter Wert der Gegenleistung).[1]

Bei Verbindlichkeiten spricht man i. d. R. auch vom Nennbetrag oder Rückzahlungsbetrag. Dieser stellt gleichzeitig auch die Bewertungsuntergrenze dar. Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten ist das Höchstwertprinzip zu beachten (= striktes Wertaufholungsgebot). Steigt der Kurs einer Verbindlichkeit dauerhaft, ist eine Zuschreibung auf den höheren Teilwert vorzunehmen.[2] Ein niedrigerer Teilwert darf nicht ausgewiesen werden, weil dann nicht realisierte Gewinne entstehen würden, deren Ausweis nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht zulässig ist.

Sofern Unternehmer eine Verbindlichkeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllen müssen, z. B. Verjährung nach §§ 195 ff. BGB, ist sie mit 0 EUR zu bewerten. Die Verbindlichkeit ist Gewinn erhöhend auszubuchen.

Rentenverbindlichkeiten haben keinen Nennwert. Maßgebend für ihre Bewertung ist der Rentenbarwert.

Es besteht insbesondere keine Bindung des handelsrechtlichen Wertansatzes für die Steuerbilanz, wenn in der Handelsbilanz fehlerhafte Werte angesetzt wurden.

[2] BFH, Urteil v. 2.7.2021, XI R 29/18, BFH/NV 2021 S. 1563: Teilwertzuschreibung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als 10 Jahren aufgrund von Stützungskäufen einer Notenbank; BFH, Urteil v. 10.6.2021, IV R 18/18, BFH/NV 2021 S. 1555: Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei fundamentaler Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten; s. Tz. 5.3.3.

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