Handelsrechtlich sind sämtliche Schulden in der Bilanz gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.[1] Die Passivierung kann nur erfolgen, wenn die Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag rechtlich bzw. wirtschaftlich verursacht ist.
Nicht passivierungspflichtige Verbindlichkeiten
Nicht zu den passivierungspflichtigen Verbindlichkeiten gehören Bürgschaftsverpflichtungen an sich oder Verbindlichkeiten, die aus zukünftigen Gewinnen zu tilgen sind, sowie schwebende Geschäfte. Ein schwebendes Geschäft liegt vor, wenn ein gegenseitiger Vertrag geschlossen worden ist, aber noch keiner der Vertragsparteien geleistet hat.
Auch Verbindlichkeiten, die von einer Wahlrechtsausübung des Gläubigers (Bausparer) abhängen, sind grundsätzlich nicht als Verbindlichkeiten auszuweisen.
Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) müssen den Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und den Betrag mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu jedem ausgewiesenen Posten in der Handelsbilanz vermerken.[2] Ferner ist der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren bei Kapitalgesellschaften im Anhang anzugeben.[3] Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind an das gesetzliche Gliederungsschema der Bilanz auch im Anhang gebunden. Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen für Zwecke der Offenlegung ihren Anhang ohne diese Aufgliederung zum Handelsregister einreichen.
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