Die Bilanzierung von Verbindlichkeiten nach IFRS weicht in der Praxis nur in wenigen Punkten vom Handelsrecht ab:

  • Für die Zugangsbewertung ist nur der vereinnahmte Betrag maßgeblich. Weicht der vereinnahmte Betrag z. B. wegen eines Disagios vom Rückzahlungsbetrag ab, so ist nach HGB der Rückzahlungs- bzw. Erfüllungsbetrag auszuweisen. Die Differenz wird handelsrechtlich durch eine aktive Rechnungsabgrenzung aufgefangen (oder wahlweise sofort in den Aufwand gebucht). Nach IFRS 9 ist bei Darlehenszugang nur der vereinnahmte Betrag zu bilanzieren. Erst über die Laufzeit des Darlehens wird er durch Aufzinsung (Folgebewertung) schrittweise auf den Rückzahlungsbetrag erhöht.
  • Fremdwährungsverbindlichkeiten sind nach IAS 21 auch dann mit dem Stichtagskurs umzurechnen, wenn dadurch die Anschaffungskosten unterschritten werden. Vorsichts- und Höchstwertprinzip spielen insofern keine Rolle. Für das Handelsrecht gilt dies nur bei einer Restlaufzeit von nicht mehr als einem Jahr. Sinkt etwa zwischen Zugangs- und Bilanzstichtag der Kurs des Dollars gegenüber dem Euro, so wird eine Dollarverbindlichkeit in der IFRS-Bilanz restlaufzeitunabhängig unter dem Zugangswert ausgewiesen. Nach HGB bleibt es bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei den ursprünglichen Anschaffungskosten, die nicht unterschritten werden dürfen.
  • Für den Ausweis von Verbindlichkeiten in der IFRS-Bilanz gibt es nur wenige Vorschriften. Die Untergliederung des Postens kann im Wesentlichen in die notes verlagert werden. Hier sind zusätzlich Laufzeit-, Risiko- und Zeitwertangaben gefordert.

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