Bei der erstmaligen Erfassung einer finanziellen Verbindlichkeit (im Gegensatz zur Sachleistungsverbindlichkeit und zur Verbindlichkeit aus Steuern) ist diese gemäß IFRS 9.5.1.1 nominell mit dem fair value, faktisch gemäß IFRS 9.B5.1.1 in der Regel mit den Anschaffungskosten (Vereinnahmungsbetrag bzw. consideration received) anzusetzen. Die Anschaffungskosten errechnen sich aus dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistungen unter Abzug von Emissionskosten. Da anders als in § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht auf den Erfüllungsbetrag, sondern auf den Vereinnahmungsbetrag abzustellen ist, kommt es bei Vereinbarung eines Disagios zu vom Handelsrecht abweichenden Wertansätzen.

 

Beispiel

Die Penny AG erhält am 31.12.00 ein Darlehen von 100 Mio. EUR zu folgenden Konditionen ausgezahlt:

  • Disagio 10 %,
  • Zins (jährlich nachschüssig) 4,98 %,
  • Rückzahlung 31.12.04.

Der Effektivzins beträgt 8 %. Der Vorstand möchte angesichts der Begehrlichkeit der Aktionäre einen möglichst niedrigen Jahresüberschuss ausweisen.

In der Handelsbilanz zum 31.12.00 ist das Darlehen mit dem Rückzahlungsbetrag von 100 Mio. EUR auszuweisen. Das Disagio in Höhe von 10 Mio. EUR muss nicht als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden. Die sofortige Aufwandsverrechnung ist zulässig.

Im IFRS-Abschluss ist die Verbindlichkeit mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Sie ergeben sich aus dem vereinnahmten Betrag von 90 Mio. EUR.

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