Die Gebührenpflicht gilt nur für Anträge auf verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO. Sie knüpft an die Bearbeitung des entsprechenden Antrags und damit den Arbeitsaufwand an, nicht an die Erteilung der verbindlichen Auskunft, und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner.[1] Jeder Antrag auf verbindliche Auskunft löst eine Gebührenpflicht nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO aus. Das gilt auch, wenn mehrere Anträge in einer Antragsschrift verbunden werden.[2] Für eine einheitlich erteilte verbindliche Auskunft ist nur eine Gebühr zu erheben; die Beteiligten sind Gesamtschuldner der Gebühr.[3] Wenn eine verbindliche Auskunft, die mehrere geplante Einbringungsvorgänge betrifft, einheitlich gegenüber mehreren Antragstellern erteilt wird, ist nach Auffassung des FG Münster diesen gegenüber gem. § 89 Abs. 3 Satz 2 AO eine einheitliche Auskunftsgebühr anzusetzen.[4]

Die Gebühr ist grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbehörde in der verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt (Negativauskunft), wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird.[5] Die Gebühr entsteht auch für die Bearbeitung eines Auskunftsantrags, der die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt.[6]

Die Gebühr wird von der um verbindliche Auskunft ersuchten Finanzbehörde durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Festsetzung zu entrichten.[7] Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann die Finanzverwaltung bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.[8]

Die Gebühren für die verbindliche Auskunft sind als steuerliche Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 4 AO steuerlich nicht abziehbar.[9]

[1] AEAO zu § 89 Nr. 4.1.1.
[3] § 89 Abs. 3 Satz 2 AO.
[5] AEAO zu § 89 Nr. 4.1.1.
[6] AEAO zu § 89 Nr. 4.5.1.
[7] § 89 Abs. 3 Satz 3 AO.
[8] § 89 Abs. 3 Satz 4 AO.
[9] § 12 Nr. 3 EStG; § 10 Nr. 2 KStG.

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