Leitsatz

Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern durch den Abschluss eines Firmenfitnessvertrags die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen Fitnessstudios eines Anbieters zu trainieren, so ist dieser geldwerte Vorteil als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.

 

Sachverhalt

Das FG Bremen hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob die Bereitstellung von vergünstigten Mitgliedschaften durch ein Unternehmen für seine Arbeitnehmer in einer Fitnessstudiokette Arbeitslohn darstellt. In dem Fall hatte eine Firma einen Vertrag über die Nutzung des kompletten Angebots einer Fitnessstudiokette geschlossen. Die Arbeitnehmer leisteten eine monatliche Zuzahlung an die Firma. Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass es sich bei der Inanspruchnahme des Angebots um einen durch die Firma gewährten geldwerten Vorteil handele, der die Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von 44 EUR übersteige. Dagegen richtete sich die Firma. Es handele sich bei dem Firmenfitnessprogramm um eine Maßnahme im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sodass grundsätzlich von keinem Arbeitslohn auszugehen sei. Das Angebot stehe allen Mitarbeitern uneingeschränkt zur Verfügung und solle das Betriebsklima verbessern sowie langfristig zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter beitragen.

 

Entscheidung

Das Unternehmen hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Das Finanzamt sei zu Recht

davon ausgegangen, dass die Firma ihren Arbeitnehmern damit einen geldwerten Vorteil zugewendet hat, urteilten die Richter. Die Arbeitnehmer seien durch die vergünstigte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Fitnessstudioleistungen bereichert, da sie schließlich nur eine geringe Zuzahlung leisten mussten und sich eigene Ausgaben ersparen konnten. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Firma an der Nutzung der Fitnessstudios durch die Angestellten erkannten die Richter im vorliegenden Fall nicht. Die Fitnessstudionutzung diene hier nicht der Vermeidung drohender spezifisch berufsbedingter Krankheiten. Die Nutzung der Geräte, der Fitnesskurse sowie der Sauna seien auch nicht darauf ausgerichtet, berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden. Vielmehr dienen sie allgemein der körperlichen Ertüchtigung und Regeneration.

Zudem handelte es sich im Streitfall um Nutzungen, die die Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen konnten. Die Gerätenutzung, die Fitnesskurse sowie die Saunabesuche erfolgten auch nicht als Reaktion auf besondere, in der beruflichen Tätigkeit der jeweiligen Arbeitnehmer begründeten Risiken.

 

Hinweis

Die Höhe des zu bewertenden geldwerten Vorteils für die Arbeitnehmer ist aus den Endpreisen abzüglich üblicher Preisnachlässe desjenigen Anbieters abzuleiten, mit dem der Arbeitgeber den Firmenfitnessvertrag konkret abgeschlossen hat. Im Streitfall: Bestimmung des "üblichen Endpreises" i. S .von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgehend von den Beträgen, die ein Privatkunde aufgrund eines Einzelvertrages mit dem konkreten Fitnessstudio für die im Firmenfitnessvertrag konkret vereinbarten Leistungen bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten hätte zahlen müssen, unter Berücksichtigung einer Aufnahmegebühr sowie eines pauschalen Preisnachlasses von 4 % nach R 8.1. Abs. 2 Satz 9 LStR.

 

Link zur Entscheidung

FG Bremen, Urteil vom 23.03.2011, 1 K 150/09 (6)

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