Ein besonderes Augenmerk sollte man auf die Verpflegungsleistungen, die regelmäßig mit Veranstaltungsleistungen einhergehen, legen. Ob es sich bei der Verpflegung um eine eigene Leistung handelt, hängt davon ab, welchen Beitrag diese zu der Veranstaltungsleistung leistet und welchen Umfang sie einnimmt. Bei geringfügigen Verpflegungsleistungen, die das allgemeine Wohlbefinden der Teilnehmer der Bildungsmaßnahme steigern und nicht über das Maß eines Imbisses hinausgehen, nimmt man eine Nebenleistung zur Veranstaltungsleistung an.[1]

Angebote, die über dieses Maß hinaus gehen, stellen eine eigene steuerbare Leistung dar und können folglich auch nicht gem. § 4 Nr. 22 UStG steuerbefreit sein.[2]

[1] BFH, Urteil v. 7. 10.2010, V R 12/10, BStBl 2011 II S. 303; Korn in Bunjes, UStG § 3a Rn. 77, 20. Aufl. 2021.
[2] Oelmaier, in Sölch/Ringleb, UStG § 4 Nr. 22 Rn. 19, 94. EL März 2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge