2.2.1 Präsenzseminare

Ist der Leistungsempfänger Nichtunternehmer bzw. handelt er nicht für sein Unternehmen (B2C) bestimmt sich der Leistungsort grds. danach, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmensortprinzip).[1]

Dies greift jedoch nicht, sofern eine Ausnahme (hier § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG) einschlägig ist. Die Regelung spricht allgemein von Veranstaltungsleistungen die u. a. wissenschaftlichen, unterrichtenden Zwecke dienen, worunter auch Seminare zu fassen sind. Der Leistungsort bestimmt sich in diesem Falle danach, wo die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird (Tätigkeits-/Veranstaltungsortprinzip). Die Leistungsortbestimmung gilt auch in den Fällen des Ticketverkaufs.[2]

2.2.2 Online-Seminare

Anders ist dies bei Onlineseminaren (Webinare usw.). Es mangelt an der physischen Zusammenkunft und der Unternehmer kann die Leistung von einem beliebigen Standort aus erbringen. Der Kunde muss sich lediglich in das Seminar einwählen. Einen konkreten Veranstaltungsort festzustellen, würde mitunter schwierig bis unmöglich sein und erhebliche Gestaltungsspielräume eröffnen. So entschied auch der EuGH, dass eine interaktive Unterhaltungsleistung via Webcam dort tatsächlich bewirkt würde, wo der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten hat.[1] Deshalb bleibt es hier bei der Grundregel: Es gilt das Unternehmensortprinzip.

Da es sich um ein Geschäft im Privatkundenbereich handelt, könnte man über die Sonderregeln zur Ortsbestimmung für auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen nachdenken, mit der Folge, dass der Wohnsitz des Kunden maßgebend wäre (Wohnsitzortprinzip).[2] Eine solche Leistung liegt vor, wenn sie über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht wird und ihre Erbringung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d. h. die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.[3]

Bei einem Online-Seminar stellt das Internet regelmäßig nur das Medium der Übertragung dar und die Sonderregelung für elektronische Dienstleistung findet keine Anwendung.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge