Die Ehegatten-Einzelveranlagung kommt nicht etwa für getrennt lebende, sondern nur für zusammenlebende Ehegatten in Betracht, die die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung erfüllen und deshalb zwischen der Zusammenveranlagung und der Ehegatten-Einzelveranlagung wählen können. Die Einzelveranlagung für Alleinstehende kommt für sie jedoch nicht in Betracht.

Im Regelfall ist die Zusammenveranlagung günstiger. Die Ehegatten-Einzelveranlagung kann jedoch in bestimmten Fällen Vorteile bieten. Zum Teil gilt das allerdings nur dann, wenn die Ehegatten ihre Verhältnisse entsprechend gestalten, insbesondere indem sie ihre Einkünfte in geeigneter Weise untereinander verteilen.

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