Zusammenfassung

 
Überblick

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen, ist meist die Zusammenveranlagung günstiger, vor allem wegen des Splittingtarifs. Oft wird allerdings übersehen, dass in Sonderfällen die Einzelveranlagung von Ehegatten Vorteile bieten kann, insbesondere bei nicht zu hohen Differenzen im zu versteuernden Einkommen der Partner. Die Veranlagungsform bestimmt nicht nur den anzuwendenden Tarif (mit einer Ausnahme für Verwitwete und Geschiedene). Sie wirkt sich auch bei einer Reihe anderer Fragen aus, etwa bei der Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in §§ 26, 26a, 26b EStG sowie §§ 61, 62d EStDV. Die zugehörigen Verwaltungsanweisungen sind R 26, 26b EStR und H 26, 26a und 26 b EStH.

1 Voraussetzungen des Ehegatten-Wahlrechts

Die Partner können zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind[3]:

  • Es besteht eine Ehe nach bürgerlichem Recht. Nicht verheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner können den Splittingtarif nicht beanspruchen.[4]
  • Die Ehegatten sind beide unbeschränkt steuerpflichtig. Hierzu zählen auch die Fälle der auf Antrag unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.[5]
  • Die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt.

Diese Voraussetzungen müssen zumindest für eine kurze Zeit gleichzeitig vorgelegen haben. Eine Ehegattenveranlagung ist deshalb z. B. auch zulässig, wenn

  • die Ehegatten erst am 31.12. des Jahres heiraten,
  • die Ehegatten nach einer Phase dauernder Trennung ab dem 31.12. wieder zusammenleben,
  • die Ehegatten sich am 1.1. des Jahres trennen,
  • einer der Ehegatten ab dem 2.1. nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt,
  • einer der Ehegatten am 1.1. stirbt.

Ob eine Ehe besteht, beurteilt sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht. Bei Ausländern ist auf das Zivilrecht ihres Heimatstaats abzustellen[6], soweit diese Regelungen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.[7] Wird eine Ehe für nichtig erklärt, etwa wegen geistiger Störung im Zeitpunkt der Eheschließung[8], wird die Ehe steuerlich, abweichend vom bürgerlichen Recht, bis zur Rechtskraft der Nichtigerklärung als gültig behandelt.[9] Die Nicht-Mehr-Ehegatten können deshalb noch für das Jahr, in dessen Verlauf die Nichtigerklärung rechtskräftig wird, die Zusammenveranlagung beantragen.

Im Fall der Scheidung ist die Ehe ebenfalls erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufgelöst. In aller Regel haben die Ehegatten jedoch bereits vorher – meist für mehr als 1 Jahr – dauernd getrennt gelebt. Im Jahr der Scheidung kommt dann die Ehegattenveranlagung nicht mehr in Betracht.

 
Wichtig

Versöhnungsversuch vor Scheidung

Eine Ausnahme gilt, wenn die Ehegatten noch vor der Scheidung im Rahmen eines eherechtlichen Versöhnungsversuchs kurzfristig wieder zusammenleben. Sie können sich dadurch für das Jahr der Scheidung (oder ein vorhergehendes Jahr des dauernden Getrenntlebens) die Vorteile der Zusammenveranlagung sichern. Dabei sollten vorsichtshalber Nachweise bzw. Beweise über den Versöhnungsversuch gesammelt werden.

Ist einer der Ehegatten nur beschränkt einkommensteuerpflichtig, müssen im Regelfall 2 Einzelveranlagungen (für Alleinstehende) durchgeführt werden.[10] Verlegt einer der Ehegatten während des Jahres seinen Wohnsitz ins Ausland, z. B. aus beruflichen Gründen, wird auch bei einem Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht für ihn nur eine Veranlagung durchgeführt, und zwar nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht.[11] War der andere Ehegatte zumindest während eines Teils des Jahres unbeschränkt steuerpflichtig, kommt für dieses Jahr nur die Ehegattenveranlagung in Betracht. Die im Ausland erzielten Einkünfte unterliegen regelmäßig dem Progressionsvorbehalt.[12]

2 Dauerndes Getrenntleben

Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch die partnerschaftliche Wirtschaftsgemeinschaft aufgelöst ist.[1] Der steuerliche Begriff des dauernden Getrenntlebens stimmt deshalb nicht mit dem eherechtlichen Begriff überein. Die "eherechtlichen Versöhnungsversuche"[2], bei denen die Ehegatten zeitweise – auf Probe – wieder zusammenleben, unterbrechen zwar zivilrechtlich nicht die Jahresfrist, nach deren Ablauf die Ehe als zerrüttet gilt. Steuerrechtlich unterbrechen sie jedoch das dauernde Getrenntleben. Sie eröffnen damit die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, bei einem Versöhnung...

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