In Sonderfällen kommt auch für Ehepaare, bei denen einer von beiden nicht im Inland steuerpflichtig ist, eine Zusammenveranlagung in Betracht. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Ehegatte, der im Inland durch seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt[1] oder durch seine Einkünfte[2] unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besitzen.
  • Der andere Ehegatte muss lediglich innerhalb der EU bzw. des EWR seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung.
  • Wenn der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige Ehegatte gem. § 1 Abs. 1 EStG der Steuerpflicht unterliegt, ist die Einkommenshöhe der ausländischen Einkünfte beider Ehegatten nicht relevant. Die Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG müssen nicht geprüft werden.
  • Wenn der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige Ehegatte gem. § 1 Abs. 3 EStG der Steuerpflicht unterliegt (nur auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig), muss die Einkommenshöhe der ausländischen Einkünfte beider Ehegatten gem. den Regelungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG geprüft werden.
 
Praxis-Beispiel

Zusammenveranlagung mit Ehepartner im Ausland

  • Der Ehemann, der die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, lebt und arbeitet als Installateur in Aachen. Die Ehefrau hat ihren Wohnsitz in Südspanien. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht jedoch fort. Die Ehegatten können bei diesem Sachverhalt die Zusammenveranlagung beantragen. Auf die Staatsangehörigkeit der Ehefrau und die Höhe ihrer Einkünfte kommt es dabei nicht an.[3]
  • Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz nach Frankreich oder Belgien, bleibt die Zusammenveranlagung zulässig, falls er inländische Einkünfte erzielt und gem. § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist jetzt allerdings, dass die ausländischen Einkünfte beider Ehegatten im Rahmen der Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG liegen.
  • Die Zusammenveranlagung wird jedoch unzulässig, wenn die Ehefrau ihren Wohnsitz in die USA verlegt. Der Ehemann könnte sich weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen, wenn seine ausländischen Einkünfte die Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht überschreiten.
  • Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gehören seit dem Austritt aus der EU (Brexit) nicht mehr zu den EU-/EWR-Staaten und gelten somit nach Ablauf der Übergangsregelung ab dem 1.1.2021 als Drittstaat.[4]
 
Wichtig

Antragserfordernis

In den angesprochenen Fällen mit Auslandsbezug wird eine Ehegattenveranlagung nur auf Antrag durchgeführt.

Haben beide Ehegatten ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und erzielen beide weit überwiegend inländische Einkünfte, stehen folgende Veranlagungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Beide können unabhängig voneinander wählen, ob sie als unbeschränkt oder als beschränkt steuerpflichtig veranlagt werden.
  • Lassen sich beide als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln, können sie außerdem zwischen 2 Einzelveranlagungen für Alleinstehende und der Ehegattenveranlagung wählen.
  • Im Rahmen der Ehegattenveranlagung besteht das übliche Wahlrecht zwischen der Zusammenveranlagung und den Einzelveranlagungen für Ehegatten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge