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Veranlagungsformen für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner

Dominic Eser
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Zusammenfassung

 
Überblick

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen, ist meist die Zusammenveranlagung günstiger, vor allem wegen des Splittingtarifs. Oft wird allerdings übersehen, dass in Sonderfällen die Einzelveranlagung von Ehegatten Vorteile bieten kann, insbesondere bei nicht zu hohen Differenzen im zu versteuernden Einkommen der Partner. Die Veranlagungsform bestimmt nicht nur den anzuwendenden Tarif (mit einer Ausnahme für Verwitwete und Geschiedene). Sie wirkt sich auch bei einer Reihe anderer Fragen aus, etwa bei der Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in §§ 26, 26a, 26b EStG sowie §§ 61, 62d EStDV. Die zugehörigen Verwaltungsanweisungen sind R 26, 26b EStR und H 26, 26a und 26 b EStH.

1 Voraussetzungen des Ehegatten-Wahlrechts

Die Partner können zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind[3]:

  • Es besteht eine Ehe nach bürgerlichem Recht. Nicht verheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner können den Splittingtarif nicht beanspruchen.[4]
  • Die Ehegatten sind beide unbeschränkt steuerpflichtig. Hierzu zählen auch die Fälle der auf Antrag unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.[5]
  • Die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt.

Diese Voraussetzungen müssen zumindest für eine kurze Zeit gleichzeitig vorgelegen haben. Eine Ehegattenveranlagung ist deshalb z. B. auch zulässig, wenn

  • die Ehegatten erst am 31.12. des Jahres heiraten,
  • die Ehegatten nach einer Phase dauernder Trennung ab dem 31.12. wieder zusammenleben,
  • die Ehegatten sich am 1.1. des Jahres trennen,
  • einer der Ehegatten ab dem 2.1. nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt,
  • einer der Ehegatte...

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