Bei der Zusammenveranlagung verdoppeln sich bestimmte Freibeträge, die im Rahmen einer Einzelveranlagung für Alleinstehende nur einfach abgezogen werden können:

  • der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR auf 2.000 EUR[1];
  • die Höchstbeträge für Parteispenden, und zwar sowohl die Steuerermäßigung von 50 % der Ausgaben[2] (1.650 statt 825 EUR) als auch der zusätzliche Spendenabzug von 3.300 statt 1.650 EUR[3];
  • der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen.[4] Bei 2 Einzelveranlagungen wird der Höchstbetrag für jeden Partner getrennt berechnet;
  • der zusätzliche Spendenhöchstbetrag von 2 Mio. EUR statt 1 Mio. EUR für Zuwendungen in den sog. Vermögensstock einer Stiftung.[5]

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