In der Praxis problematischer – da nicht alltäglich und in verschiedenen Varianten auftretend – ist die Veräußerung eines Betriebs. Dies stellt regelmäßig den letzten Akt der betrieblichen Tätigkeit dar.

Doch auch hierbei gilt der Grundsatz, dass der Erlös, der über dem Buchwert des Betriebsvermögens liegt, als Betriebsveräußerungsgewinn zu versteuern ist.[1] Auf diese Weise werden alle im Betrieb angesammelten stillen Reserven[2] erfasst und der Einkommensteuer unterworfen.

Anders als bei der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter erfolgt aber bei einer nicht voll entgeltlichen Veräußerung keine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil. Vielmehr gilt nach der sog. Einheitstheorie bei einer Veräußerung des Betriebs zum Buchwert oder einem darunter liegenden Wert, dass insgesamt ein unentgeltlicher Erwerb vorliegt.[3]

Liegt der teilentgeltliche Veräußerungspreis über dem Buchwert, wird insoweit ein Veräußerungsgewinn realisiert.

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