Wird die Beteiligungsschwelle mit 1 % nicht erreicht, ist eine Veräußerung von GmbH-Anteilen dennoch steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt dann aber im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Damit zwischen den beiden Normen § 17 bzw. § 20 EStG kein Konkurrenzverhältnis entsteht, hat der Gesetzgeber die Erfassung als Einkünfte aus Kapitalvermögen als nachrangig geregelt – die sog. Subsidiarität.[1]

Damit gilt:

 
  • Beteiligung ab 1 %
= Einkünfte nach § 17 EStG
  • Beteiligung unter 1 %
= Einkünfte nach § 20 EStG.
 
Wichtig

Ausnahme: Altanteile

Werden die GmbH-Anteile schon länger gehalten, ist zu beachten, dass sich im Rahmen des UntStRefG 2008 auch hierzu eine grundlegende Änderung ergeben hat. Bis 2008 war ein Veräußerungsgewinn aus nicht wesentlichen Anteilen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Erfasst wurde der Gewinn nur dann, wenn Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. – ein sog. Spekulationsgeschäft – vorgelegen hatte. Der Veräußerungsgewinn wurde dabei nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG a. F. nur i. H. v. 50 % versteuert.

War jedoch die 1-jährige Haltensfrist für die Anteile an der Kapitalgesellschaft überschritten, blieben Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von zum Privatvermögen gehörenden Anteilen steuerlich völlig irrelevant.

 
Hinweis

Altes Recht gilt noch

Diese damalige Regelung gilt insoweit bis heute fort, als es sich noch um GmbH-Anteile handelt, die nicht unter § 17 EStG fallen und die vor dem 1.1.2009 erworben worden sind. Werden diese heute veräußert, sind weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft zu versteuern.

Soweit aus der Veräußerung der Altanteile ein Gewinn resultiert, wird diese Nicht-Besteuerung gerne akzeptiert. Analog gilt die Rechtsfolge aber auch, wenn ein Verlust in Kauf genommen werden musste; dieser ist wie ein Verlust auf der privaten Vermögensebene steuerlich irrelevant.

Für GmbH-Anteile, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden und nicht unter § 17 EStG fallen, ist ein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Ein Veräußerungsgewinn unterliegt dabei einer besonderen Besteuerung – der sog. Abgeltungsteuer mit 25 %. Mit deren Einbehalt ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten.[2] Und angesichts dieser "Vorzugsbesteuerung" ist auch das Teileinkünfteverfahren oder ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

[2] § 32d Abs. 1 i. V. m. § 43 Abs. 5 EStG.

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