Auch wenn der Veräußerer selbst innerhalb der 5-Jahres-Frist nicht zu mindestens 1 % beteiligt war, kann eine erweiterte Steuerpflicht für die Veräußerung der Anteile bestehen. Diese tritt ein, wenn der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben hat und sein unmittelbarer Rechtsvorgänger oder (bei mehrfach aufeinander folgender unentgeltlicher Übertragung) einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens zu 1 % beteiligt war.

Mit dieser Sonderregelung des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG verhindert der Gesetzgeber, dass eine bestehende Steuerverstrickung durch eine Schenkung von Anteilen gestalterisch umgangen wird. Neben der Schenkung sind aber auch Erbfälle oder Vermächtnisse davon betroffen.

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