OFD Koblenz, 1.2.2002, S 2333 A

Für Mitarbeiter der ehemaligen DSL-Bank, die am 26.5.2000 durch Eintrag in das Handelsregister mit der Deutschen Postbank AG verschmolzen worden ist, bestand eine Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), wenn sie nach dem 1.7.1979 in den Dienst der DSL-Bank eingetreten waren. Im Rahmen der Übernahme der DSL-Bank durch die Postbank AG sind die Ansprüche auf Zusatzversorgung der ehemaligen DSL-Bank-Mitarbeiter gegenüber der VBL am 26.5.2000 untergegangen.

In Höhe der wegfallenden Ansprüche liegt bei den Mitarbeitern im Veranlagungszeitraum 2000 negativer Arbeitslohn in Höhe des Bezugsrechtsverlustes vor. Wegen der Höhe des negativen Arbeitslohns wurde von betreffenden Steuerpflichtigen ein versicherungsmathematisches Gutachten vorgelegt.

Im Hinblick auf die Überprüfung dieses Gutachtens durch das Betriebsstättenfinanzamt, war zunächst angeordnet worden, den negativen Arbeitslohn aus dem Ausscheiden der DSL-Bank-Mitarbeiter aus der VBL mit 0 DM anzusetzen und die Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO) durchzuführen (vgl. Tz. 1 der Kurzinformation 111/2001 für Arbeitgeber-/Arbeitnehmerstellen vom 31.7.2001).

Die Überprüfung durch das Betriebsstättenfinanzamt hat nunmehr ergeben, dass wegen der Höhe des anzusetzenden negativen Arbeitslohns noch Unstimmigkeiten bestehen. Der Arbeitgeber hat jedoch in Aussicht gestellt, die anfallenden Mehrsteuern zu übernehmen.

Es bestehen daher keine Bedenken, den Anträgen auf Berücksichtigung des negativen Arbeitslohns im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2000 in vollem Umfang zu entsprechen. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist jedoch im Hinblick auf die noch nicht feststehende Steuerübernahme durch den Arbeitgeber aufrechtzuerhalten.

Nach Mitteilung der OFD Düsseldorf Besitz- und Verkehrsteuerabteilung Köln wird diese Ungewissheit erst im Laufe des Kalenderjahres 2002 wegfallen. Zu gegebener Zeit ergeht hierzu eine gesonderte Mitteilung.

 

Normenkette

EStG § 11

EStG § 19

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