Rz. 557

Wenn die GmbH nach der Gründung der GmbH & Co. KG im Geschäftsverkehr nicht mehr auftritt und sich ausschließlich mit der Wahrnehmung der gesellschaftsrechtlichen Funktionen innerhalb der GmbH & Co. KG begnügt, so stellt sich die Frage, ob die Leistung der Komplementär-GmbH durch Beteiligung am Gewinn oder Verlust der KG abgegolten wird – dann kein Leistungsaustausch – oder sich auf einen Leistungsaustausch richtet und durch ein (Sonder-)Entgelt abgegolten wird – dann umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch; siehe Rn. 547.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch

Wird einem Gesellschafter (= GmbH) einer KG neben seinen dem Gesellschaftsvertrag entsprechenden Gewinnanteilen für bestimmte Leistungen (im Urteilsfall: Verpachtung von Einrichtungen und Anlagen seitens der GmbH an die KG) keine Umsatzbeteiligung, mindestens aber ein bestimmter Barbetrag vorab gewährt, so handelt es sich umsatzsteuerlich insoweit um Leistungsentgelte im Rahmen eines Leistungsaustausches.

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