Rz. 527

Die Geprägegrundsätze stellen die GmbH & Co. KG der Kapitalgesellschaft insoweit gleich, als sie gewerbliche Einkünfte bezieht. Aus der Begründung zum BFH-Urteil v. 17.4.1986[1] ergibt sich jedoch, dass eine GmbH & Co. KG sowohl hinsichtlich des Beginns als auch des Endes der Gewerbesteuerpflicht nicht einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt werden kann. Das bedeutet für die GmbH & Co. KG, dass für den Beginn der gewerblichen Betätigung nicht mehr lediglich die Eintragung im Handelsregister entscheidend sein kann, sondern die allgemeinen, auch für die übrigen Personengesellschaften geltenden Grundsätze anzuwenden sind. Hiernach beginnt die Gewerbesteuerpflicht bei Einzelgewerbetreibenden wie bei Personengesellschaften (z. B. OHG und KG) erst in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen vorliegen, die die Annahme eines Gewerbebetriebs rechtfertigen, d. h. in dem der Betrieb erstmals in Gang gesetzt, also eröffnet worden ist. Bloße Vorbereitungshandlungen, wie das Anmieten eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder der Bau eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach Fertigstellung begonnen wird, begründen dagegen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht. Bei einem in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenen Ein-Schiff-Unternehmen beginnt demzufolge die Gewerbesteuerpflicht nicht vor Ablieferung des Schiffs an die KG.

Bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG führt eine bloße Vermögensverwaltung als solche nicht zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; die gewerbliche Prägung setzt erst mit der Eintragung der GmbH & Co. KG in das Handelsregister ein.[2]

 

Rz. 528

Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.[3]

Das ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich bzw. zuzüglich bestimmter Beträge. Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und Körpeschaftsteuergesetzes.

Das Finanzamt berechnet den Steuermessbetrag. Dieser beträgt einheitlich für alle Gewerbebetriebe 3,5 % des Gewerbeertrags. Bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften kürzt das Finanzamt den Gewerbeertrag vorher um den Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR. Darüber hinaus wird diesen das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages (bis einschließlich 2019: das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages) im Rahmen einer Höchstbetragsberechnung steuermindernd auf die Einkommensteuer angerechnet.

Den Steuermessbetrag übermittelt das Finanzamt an die für den Betriebssitz zuständige Gemeinde. Die Gemeinde multipliziert den ermittelten Steuermessbetrag mit einem Hebesatz. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuerbetrag, der mit einem Bescheid festgesetzt wird. Der Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, beträgt jedoch mindestens 200 %.

Die Gewerbesteuer ist gemäß § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe.

Es gibt auch keine Gewerbekapitalsteuer.

[1] IV R 100/84, BStBl 1986 II S. 527; bestätigt durch BFH-Urteil v. 30.8.2012, IV R 54/10: "Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt sind. Dies gilt für Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter."
[3] Siehe https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Wie+wird+...

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