Rz. 463

Ansprüche auf Gewinne (Dividenden) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind im Allgemeinen erst dann zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der Kapitalgesellschaft vorliegt und hierdurch ein verfügbarer Rechtsanspruch auf einen Gewinnanteil in bestimmter Höhe endgültig begründet ist. Dies hat zur Folge, dass der Inhaber der Beteiligung den Gewinnanspruch regelmäßig zeitversetzt erst in der Bilanz des Geschäftsjahres (Wirtschaftsjahres) zu aktivieren hat, das dem Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) der Kapitalgesellschaft nachfolgt.

Hiervon hat der BGH eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass eine Konzern- oder Holding-Gesellschaft (AG) mit Mehrheit an einer anderen AG (Tochtergesellschaft) beteiligt ist: Die Obergesellschaft kann bei übereinstimmendem Geschäftsjahr den Gewinnausschüttungsanspruch zeitkongruent schon in dem Jahre ansetzen, für das ausgeschüttet wird; indessen muss der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft noch vor Abschluss der Prüfung bei der Muttergesellschaft festgestellt werden und ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss oder -vorschlag gemäß §§ 170 Abs. 2, 171 AktG vorliegen. Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung für das Körperschaftsteuerrecht angeschlossen und sie auf Mehrheitsbeteiligungen außerhalb des Konzerns oder einer Holding und auf den Fall angewandt, dass die Tochtergesellschaft eine GmbH ist. Der BFH bestätigte diese Rechtsprechung.[1] Die Dividendenansprüche aus der Beteiligung an der Komplementär-GmbH sind daher "zeitkongruent" zu erfassen.

Mit Beschluss v. 7.8.2000[2] gibt der Große Senat des BFH diese Rechtsprechung auf; hiernach kann eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren. Damit entfällt steuerlich grundsätzlich eine phasengleiche Aktivierung von Dividendenforderungen. Es ist allerdings denkbar, dass eine Dividendenforderung als wirtschaftlich verselbstständigtes Wirtschaftsgut nicht erst mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt entsteht. Daher kann ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der von ihm beherrschten Gesellschaft jedenfalls dann schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren, wenn durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrags entschlossen war.[3]

[1] BFH, Urteil v. 8.3.1989, X R 9/86, BStBl 1989 II S. 714; BFH, Urteil v. 19.2.1991, VIII R 106/87, BStBl 1991 II S. 569.
[3] BFH, Urteil v. 20.12.2000, I R 50/95, DB 2001, 734.

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