Rz. 1115

Angesichts teilweise immenser – das bestehende Vermögen der Betroffenen oft weit übersteigender – Schadensersatzbeträge wird neuerdings diskutiert, ob wirksame Haftungsvereinbarungen getroffen werden können.

 

Rz. 1116

Im GmbHG wird nur der Ausschluss der Haftung nach Schadenseintritt in Form eines Verzichts oder eines Vergleichs in Bezug auf einen gem. § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG bestehenden Schadensersatzanspruch aus einem Verstoß gegen §§ 30, 33 GmbHG behandelt. Ein solcher ist gem. §§ 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 9b Abs. 1 GmbHG nur insoweit zulässig, als der Ersatz nicht zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Ist der Geschäftsführer hingegen zahlungsunfähig und vergleicht sich der Geschäftsführer zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens mit den Gläubigern oder wird die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt, so gilt diese Einschränkung nicht, § 9b Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Aus der präzisen Normierung der Unzulässigkeit eines solchen Verzichts oder Vergleichs kann geschlossen werden, dass ein Verzicht oder Vergleich außerhalb dieses Anwendungsbereiches der Privatautonomie unterliegt und grundsätzlich zulässig ist.

 

Rz. 1117

Unklar ist hingegen, inwiefern im Vorfeld eines Haftungsfalles die Haftung privatautonom beschränkt werden kann. Im Umkehrschluss zu § 43 Abs. 3 GmbHG kann geschlossen werden, dass eine Einschränkung der Haftung außerhalb der für einen Verzicht oder Vergleich aufgezeigten Grenzen der §§ 43 Abs. 3 Satz 2 und 3 GmbHG ebenfalls zulässig ist.[1] Kann auf einen solchen Anspruch nämlich im Nachhinein verzichtet werden, so ist nicht klar, weshalb die Gesellschafter nicht auch im Vorfeld entsprechende Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer treffen könnten.

Vereinbarungen über die aus § 43 Abs. 2 GmbHG stehen somit ebenfalls zur Disposition der Gesellschafter, sodass wirksame Vereinbarungen im Vorfeld getroffen werden können, solange nicht allgemeine rechtliche Grenzen überschritten werden. Insbesondere gilt es zu beachten, dass[2]

 

Rz. 1118

Außerhalb dieser Grenzen können Haftungsvereinbarungen getroffen werden. Dies kann etwa durch eine Herabsetzung des Verschuldensmaßstabes auf grob fahrlässige Pflichtverletzungen, durch Verkürzungen der Verjährungsfristen oder durch die Festsetzung von Haftungshöchstsummen geschehen. Ebenso kann vereinbart werden, dass die Gesellschaft entgegen der üblichen Darlegungs- und Beweislastregeln ein Verschulden des Geschäftsführers zu beweisen hat.[3]

[1] Werner, GmbHR 2014, S. 792, 795; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 43 Rn. 46; BGH, Urteil v. 16.9.2002, II ZR 107/01, NZG 2002 S. 1170; Lücke/Simon, in Saenger/Inhester GmbHG, § 43, Rn. 79
[2] Vgl. hierzu ausführlich Janert, BB 2013, S. 3018 ff.; Werner, GmbHR 2014, S. 792, 795 ff.
[3] Janert, BB 2013, S. 3018, 3022.

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