Rz. 989

Wie die Geschäftsführung ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsorgans gem. §§ 666, 667 BGB verpflichtet, nach Beendigung der Amtszeit über die in seinen Besitz gelangten Unterlagen der GmbH Auskunft zu erteilen und sämtliche dieser Unterlagen an die Gesellschaft herauszugeben. Die abstrakte Möglichkeit, wegen Fehlern der Amtsführung auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden und dann zu seiner Verteidigung auf die Unterlagen angewiesen zu sein, berechtigt nicht zur Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen. Dem Interesse ausgeschiedener Organmitglieder wird nach Auffassung des BGH ausreichend dadurch Rechnung getragen, "dass die Gesellschaft die ihm gegenüber vorzuwerfende Pflichtverletzung zu bezeichnen und ihm Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren hat".[1]

[1] BGH, Beschluss v. 7.7.2008, II ZR 71/07, DStR 2008 S. 2075 f. = GmbHR 2008 S. 1214 f., mit Anm. Huber.

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