Rz. 708

Des Weiteren können Maßnahmen der Geschäftsführung, die nicht dem unentziehbaren Kern der Geschäftsführertätigkeit (Vertretungsbefugnis, Handelsregisterpflichten, Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit) zuzuordnen sind, einem Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafter unterworfen sein. Solche Zustimmungsvorbehalte können insbesondere für eine konkrete Angelegenheit im Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss[1] oder für eine bestimmte Art von Angelegenheiten generell-abstrakt im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden.

 

Rz. 709

In beiden Fällen sind die Geschäftsführer verpflichtet, die Angelegenheit der Gesellschafterversammlung vorzulegen und einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen.[2] Möchten die Geschäftsführer eine solche Maßnahme vornehmen oder sich gegenüber Dritten zur Durchführung einer solchen verpflichten, müssen sie somit zunächst die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung in Form eines Zustimmungsbeschlusses einholen. Ob die Einwilligung bereits im Vorfeld einer sich anbahnenden, zustimmungsbedürftigen Maßnahme einzuholen ist oder ob die Geschäftsführer bereits solche Maßnahmen vornehmen dürfen, die der Vorbereitung und Planung dienen, hängt vom Einzelfall ab: Müssen die Geschäftsführer gegebenenfalls konkrete Angebote einholen und Vorbereitungsmaßnahmen treffen, um eine Grundlage für die Entscheidung der Gesellschafterversammlung schaffen zu können, so ist dies regelmäßig zulässig. In diesen Fällen ist auch ein Vertragsschluss zulässig, dessen Wirksamkeit unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die Gesellschafterversammlung dem Vertrag zustimmt. Erfordert die Vorbereitung und Planung der Maßnahme allerdings nicht nur geringfügige Kosten oder einen erheblichen Zeitaufwand, so muss die Zustimmung bereits im Vorfeld eingeholt werden.[3]

 

Rz. 710

Handeln die Geschäftsführer ohne eine solche Zustimmung, so ist deren Handlung zwar im Außenverhältnis wirksam (§ 37 Abs. 2 GmbHG), doch handeln sie pflichtwidrig.

Eine nachträgliche Genehmigung der Maßnahmen – ausdrücklich durch Gesellschafterbeschluss oder konkludent, z. B. durch einen Entlastungsbeschluss – ist jederzeit möglich. Diese kann auch einen konkludent erklärten Verzicht seitens der GmbH darstellen, soweit die Gesellschafter ihr vollumfängliches Einverständnis zum Ausdruck bringen und keine Kritik an dem eigenmächtigen Vorgehen der Geschäftsführung üben.[4]

[1] Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Weisung, die Angelegenheit nur nach Zustimmung der Gesellschafter auszuüben, Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 37 Rn. 123.
[2] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 37 Rn. 17
[3] Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 37 Rn. 127.
[4] Stephan/Tieves, in MüKo-GmbHG, § 37 Rn. 124.

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